Der rechtliche Umgang mit geschäftlicher E-Mail ist für viele Unternehmen immer noch ein Buch mit sieben Siegeln. Dabei hat der Gesetzgeber ganz klar geregelt, dass unternehmensrelevante E-Mails zehn Jahre lang aufzubewahren sind. Doch wie sieht es mit dem Zugriff auf E-Mails von Mitarbeitern aus, wenn diese krankheitsbedingt fehlen oder das Unternehmen verlassen haben?

Zu dieser Problematik hat das Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg jetzt ein Urteil gefällt, das Arbeitgebern mehr Handlungsspielraum verschafft. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber die E-Mails eines Mitarbeiters abgerufen, der krankheitsbedingt längere Zeit abwesend war und keine Weiterleitung oder Abwesenheitsnotiz eingerichtete hatte. Das Gericht sah den Arbeitgeber in diesem Fall (Aktenzeichen 4 Sa 2132/10) im Recht.

Wie aus dem Urteil hervorgeht, sei es im Rahmen einer Abwägung nachvollziehbar gewesen, dass die Firma zur Bearbeitung der alltäglichen Belange und Kundenanfragen auf die dienstlichen E-Mails zugreifen müsse. Es sei auch dargelegt worden, dass nur diese geöffnet und bearbeitet wurden. Dass dabei anhand der Betreffzeile auch private Mails gesichtet wurden, sei nicht rechtswidrig. Denn der Inhalt dieser Mails sei nicht eingesehen worden. Der Arbeitgeber hatte zuvor mehrmals versucht, den Arbeitnehmer zu erreichen und auch den Betriebsrat und eine Sozialbetreuerin eingeschaltet.

Dieses Urteil revidiert in Teilen die bisherige Rechtsprechung. Wurde dem Arbeitnehmer der private Gebrauch des E-Mail-Kontos gestattet, unterlagen diese dem Fernmeldegeheimnis, das Konto durfte vom Arbeitgeber ergo nicht geöffnet werden. Mit dem jetzt getroffenen Urteil haben Unternehmen mehr Rechtssicherheit im Umgang mit E-Mail von Mitarbeitern.

Wir hätten da übrigens einen Tipp, wie Sie Ihre unternehmensrelevanten E-Mails rechtssicher archivieren und ohne großen Aufwand zentralen Zugriff auf selbige erhalten können: MailStore Server.